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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Bereich Umzüge


Wichtige Informationen zur Haftung

des Möbelspediteurs einschließlich Haftungsvereinbarung und Transportversicherung gem. § 451g HGB


Anwendungsbereich

Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsatzen Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.


Haftungsgrundsätze

Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).


Haftungsausschluss

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).


Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von EUR 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zu Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.
Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den einfachen Betrag der Fracht begrenzt.
Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.


Besondere Haftungsausschlussgründe

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden.

2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender.

3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender.

4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpackten Gut in Behältern.

5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.

6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen

.

7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, demzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet.

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in den Ziffern 1-7 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.


Wertersatz

Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme des Gutes zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis.
Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.


Außervertragliche Ansprüche

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.


Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.


Haftung der Leute

Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.


Ausführender Möbelspediteur

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen.
Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.


Transportversicherung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.


Schadensanzeige


Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:

Untersuchen Sie das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Halten Sie diese auf der Empfangsbescheinigung bzw. einem Schadensprotokoll spezifiziert fest oder zeigen Sie diese dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung an. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden
Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Gebrauchte Möbel

Die nachstehenden Vertrags- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Kaufverträge der Verkäuferin. Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbestimmungen des Käufers, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

1.       Bei den veräußerten Sachen handelt es sich um gebrauchte Möbel. Die Veräußerung erfolgt wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung.

2.       Die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises erfolgt bei Übergabe der Kaufsache in bar.

3.       Vereinbaren die Parteien schriftlich die Zahlung des Kaufpreises unbar, behält sich die Verkäuferin das Eigentum an den verkauften Sachen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und etwaiger Transportkosten vor.

4.       Die Vorbehaltsware darf von dem Käufer weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Käufer erklärt sich mit der Herausgabe einverstanden. Verkauft oder vermietet der Käufer die Vorbehaltsware an Dritte weiter, tritt der Käufer schon jetzt zur Sicherung alle Forderungen und Rechte an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an.

5.       Ist zwischen den Vertragsparteien nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen, ist die Ware durch den Käufer in den Geschäftsräumen der Verkäuferin abzuholen.

6.       Ein Versand der verkauften Sache erfolgt nur auf Verlangen des Käufers. Versendet die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache an einen anderen Ort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

7.       Die Kosten eines etwaigen Transports der Sache gehen in vollem Umfang zu Lasten des Käufers. Erfolgt die Organisation des Transports auf Wunsch des Käufers durch die Verkäuferin, erfolgt die Abrechnung der Kosten des Transports nach Abrechnung durch die beauftragte Spedition.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Mietmöbel

Die nachstehenden Vertrags- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Mietverträge der Vermieterin. Abweichende Bestimmungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

1.       Nach Abschluss des Mietvertrags ist die ordentliche Kündigung des Mietvertrags ausgeschlossen. Der Mieter ist zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses auch dann verpflichtet, wenn es aus Gründen, die in der Sphäre des Mieters liegt, nicht zur Gebrauchsüberlassung der Mietsache kommt.

2.       Die Kosten des Transports der Mietsachen von den Geschäftsräumen der Vermieterin zu den Geschäftsräumen des Mieters hat der Mieter zu tragen. Sie werden von der Vermieterin neben dem vereinbarten Mietzins in Rechnung gestellt. Die Kosten des Transports beinhalten die Kosten des Auf- und Abbaus der Mietmöbel.

3.       Der vereinbarte Mietzins ist bei der Anlieferung der Mietsache vollständig im voraus zu entrichten. Geht die vereinbarte Mietzeit über den Zeitraum von einem Monat hinaus, sind der Mietzins für den ersten Monat und die Kosten der Anlieferung bei der Anlieferung im voraus zu entrichten. Der Mietzins für jeden weiteren Monat ist bis zum 3. Werktag eingehend im voraus auf das Konto der Vermieterin zu entrichten. Gerät der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses für einen Monat mehr als fünf Tage in Verzug, ist die Vermieterin ohne Einhaltung einer Frist zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.

4.       Für vom Mieter verursachte Schäden an den Mietsachen hat der Mieter Schadenersatz zu leisten.

5.       Der Mieter hat die gemieteten Möbel nach dem Aufbau in seinen Geschäftsräumen unverzüglich auf etwaige Schäden und Mängel hin zu untersuchen und diese der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt eine Anzeige nicht, ist eine Minderung des vereinbarten Mietzinses ausgeschlossen.

6.       Der Mieter ist nicht berechtigt ohne die schriftliche Erlaubnis der Vermieterin den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen.

Nutzungsbedingungen - Haftungsausschluss

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